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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19.VB-1   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19.VB-1 (https://dejure.org/2019,39404)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.11.2019 - VerfGH 11/19.VB-1 (https://dejure.org/2019,39404)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1 (https://dejure.org/2019,39404)
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.06.2019 - 2 BvR 229/19

    Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen die Nichtannahme einer

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, juris, Rn. 2, und vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19 -, juris, Rn. 5).

    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschlüsse vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, juris, Rn. 12, und vom 14. Dezember 2018 - VGH A 19/18 -, juris, Rn. 2) beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19 -, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, juris, Rn. 3; VerfGH BE, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 149/12 -, juris, Rn. 1; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 3; VerfGH TH, Beschluss vom 7. November 2018 - 1/14 -, juris, Rn. 7) in Betracht kommen können, kann hier offen bleiben, weil - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung der Sache nach nicht gerügt ist und sonstige Verletzungen des Prozessrechts nicht ersichtlich sind.

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters, der auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239 = juris, Rn. 43, und vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1242/19 -, juris, Rn. 1 f.).
  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 256/08

    Gegenvorstellung gegen einen Kammerbeschluss (grundsätzliche Unzulässigkeit;

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschlüsse vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, juris, Rn. 12, und vom 14. Dezember 2018 - VGH A 19/18 -, juris, Rn. 2) beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19 -, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, juris, Rn. 3; VerfGH BE, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 149/12 -, juris, Rn. 1; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 3; VerfGH TH, Beschluss vom 7. November 2018 - 1/14 -, juris, Rn. 7) in Betracht kommen können, kann hier offen bleiben, weil - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung der Sache nach nicht gerügt ist und sonstige Verletzungen des Prozessrechts nicht ersichtlich sind.
  • BVerfG, 01.02.2017 - 2 BvR 2148/16

    Erfolglose Gegenvorstellung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2148/16 -, juris, Rn. 2, und vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19 -, juris, Rn. 5).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.12.2018 - VGH A 19/18

    Unanfechtbarkeit der Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschlüsse vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, juris, Rn. 12, und vom 14. Dezember 2018 - VGH A 19/18 -, juris, Rn. 2) beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19 -, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, juris, Rn. 3; VerfGH BE, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 149/12 -, juris, Rn. 1; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 3; VerfGH TH, Beschluss vom 7. November 2018 - 1/14 -, juris, Rn. 7) in Betracht kommen können, kann hier offen bleiben, weil - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung der Sache nach nicht gerügt ist und sonstige Verletzungen des Prozessrechts nicht ersichtlich sind.
  • BVerfG, 04.07.2019 - 2 BvR 2255/17

    Verwerfung einer Gegenvorstellung und eines Antrags auf Festsetzung des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschlüsse vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, juris, Rn. 12, und vom 14. Dezember 2018 - VGH A 19/18 -, juris, Rn. 2) beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19 -, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, juris, Rn. 3; VerfGH BE, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 149/12 -, juris, Rn. 1; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 3; VerfGH TH, Beschluss vom 7. November 2018 - 1/14 -, juris, Rn. 7) in Betracht kommen können, kann hier offen bleiben, weil - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung der Sache nach nicht gerügt ist und sonstige Verletzungen des Prozessrechts nicht ersichtlich sind.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.12.2003 - VGH B 13/03

    Darlegungsumfang und Beweislast bei Geltendmachung einer Betroffenheit in eigenen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts (vgl. hierzu VerfGH RP, Beschlüsse vom 2. Dezember 2003 - VGH B 13/03 -, juris, Rn. 12, und vom 14. Dezember 2018 - VGH A 19/18 -, juris, Rn. 2) beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19 -, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17 -, juris, Rn. 3; VerfGH BE, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 149/12 -, juris, Rn. 1; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 3; VerfGH TH, Beschluss vom 7. November 2018 - 1/14 -, juris, Rn. 7) in Betracht kommen können, kann hier offen bleiben, weil - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung der Sache nach nicht gerügt ist und sonstige Verletzungen des Prozessrechts nicht ersichtlich sind.
  • VerfGH Saarland, 27.12.2011 - Lv 4/11
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch für das jeweilige Landesrecht: VerfG BB, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 6/16 -, juris, Rn. 1; VerfGH SL, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - Lv 4/11 -, juris, Rn. 4; VerfGH SN, Beschlüsse vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08 -, juris, Rn. 7, vom 18. September 2017 - Vf. 2-IV-17 -, juris, Rn. 4, und vom 6. September 2019 - Vf. 35-IV-19 -, juris, Rn. 2; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 2 BvR 1242/19

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters, der auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -, BVerfGE 131, 239 = juris, Rn. 43, und vom 18. Juli 2019 - 2 BvR 1242/19 -, juris, Rn. 1 f.).
  • VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 172-IV-08
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19
    Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (vgl. hierzu auch für das jeweilige Landesrecht: VerfG BB, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 6/16 -, juris, Rn. 1; VerfGH SL, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - Lv 4/11 -, juris, Rn. 4; VerfGH SN, Beschlüsse vom 26. November 2009 - Vf. 172-IV-08 -, juris, Rn. 7, vom 18. September 2017 - Vf. 2-IV-17 -, juris, Rn. 4, und vom 6. September 2019 - Vf. 35-IV-19 -, juris, Rn. 2; LVerfG ST, Beschluss vom 25. Januar 2015 - LVG 5/15 -, juris, Rn. 4).
  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 2-IV-17
  • VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 35-IV-19
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 46/20

    Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters, der auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 3, m. w. N.).

    Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vor-gesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahme-konstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungs-rechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.03.2022 - VerfGH 191/20

    Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 25. August 2020 - VerfGH 10/20.VB-3, juris, Rn. 5).

    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, vom Beschwerdeführer weder dargelegt werden noch sonst ersichtlich sind.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2021 - VerfGH 158/20

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des

    Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5, und vom 10. November 2020 - VerfGH 132/20.VB-3, juris, Rn. 8), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe.

    Ob abweichend von den oben dargelegten Maßgaben eine Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann ebenfalls offen bleiben, weil auch Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

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